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Entlastungen für die Wirtschaft durch geplante Einschränkung von DSGVO-Abmahnungen

Bereits im Februar hatte sich der Bundesrat mit dem Thema von Abmahnungen durch Mitbewerber wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschäftigt. In der Sitzung vom 2. Februar wurde eine Entschließung gefasst, die die Bundesregierung aufforderte, Maßnahmen zu ergreifen, um solche Abmahnungen grundsätzlich zu untersagen, um missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern und den fairen Wettbewerb zu fördern

Nun hat der Bundesrat auf seiner Plenarsitzung am vergangenen Freitag auf Initiative Bayerns das Vorgehen durch einen Gesetzentwurf konkretisiert, mit dem sich nun der Bundestag beschaffen wird. Die geplante Änderung betrifft das Gesetz gegen unlautern Wettbewerb (UWG) und würde eine erhebliche Erleichterung für Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern bedeuten.

In der bisherigen Praxis haben Unternehmen Wettbewerber abgemahnt, wenn sie Mitbewerbern Verstöße gegen die DSGVO nachweisen konnten. Dabei ist die Frage, ob Datenschutzverstöße überhauot im Rahmen des UWG verhandelt werden können, seit längerem umstritten, und wurde bereits vom Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die geplanten Änderungen sollen nun Rechtssicherheit schaffen, indem Abmahnungen gegen die DSGVO im UWG explizit ausgeschlossen werden. Dies würde vor allem kleine und mittelständische Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern entlasten, da die Gefahr von missbräuchlich genutzten Abmahnungen durch Mitbewerber gebannt würde. In der Vergangenheit haben sich vor allem solche Unternehmen oft einer Vielzahl von Abmahnungen gegenüber gesehen, die häufig hohe Kosten verursachen und deren rechtlicher Hintergrund nicht immer eindeutig ist.

Der Bundesrat argumentiert in seiner Intitative, dass die bestehenden Regelungen der DSGVO ausreichend sind, um Verstöße zu sanktionieren, und dass zusätzliche Abmahnmöglichkeiten durch Mitbewerber nicht notwendig sind. Tatsächlich regelt die DSGVO in den Artikeln 77 bis 84 ausführlich die Rechte und Durchsetzungsmechanismen für Betroffene, sodass eine zusätzliche Abmahnmöglichkeit durch Wettbewerber zu einer Doppelbestrafung führen könnte.

Mehrere Gerichtsurteile zeigen eine unterschiedliche Rechtsauffassung in dieser Frage. So haben das Landgericht (LG) Würzburg und das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden, dass DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Im Gegensatz dazu lehnten das LG Bochum und das LG Wiesbaden diese Möglichkeit ab, da die DSGVO ihrer Meinung nach abschließend regelt, wer bei Verstößen klagebefugt ist.

Der geplanten Änderungen, mit denen sich nun der Bundestag beschäftigen muss, zielen also auf Klarheit und Schutz der Unternehmen vor missbräuchlichen Abmahnungen durch Mitbewerber ab. Sie betreffen nicht die Rechte von durch Datenschutzverstöße Betroffenen. – Natürlich sind Sie als Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern mit den Experten von Datenschutz-Nordost in Sachen Datenschutz immer auf der sicheren Seite.